AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Biolchim Deutschland GmbH, gültig ab 01.07.2006 (Stand 01.07.2006)

  1. Geltungsvereinbarung

Allen Angeboten oder Verkaufsabschlüssen liegen nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde; sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte und werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns auch ohne besonderen Widerspruch ungültig.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluß

(1)Unsere Angebote sind freibleibend.

(2)Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, Auftragsausführung oder Rechnung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(3)Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben sind unverbindliche Rahmenangaben.

(4)Werbeaussagen sind unverbindliche Angaben. Sie sind nicht geeignet, die Beschaffenheit der gelieferten Ware um die angepriesenen Eigenschaften zu erweitern. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.

(5)Unsere Beratungsleistungen werden nach bestem Wissen erbracht. Angaben über Eignung und Leistung der Beratung befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

 

  1. Lieferzeit, Lieferung, Höhere Gewalt

(1) Unsere Lieferzeitangaben sind nur annähernd. Bei späteren, die Lieferzeit bestimmenden Abänderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(2) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Verladedatum der Ware ab Lieferort. Teillieferungen sind zulässig.

(3) Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen.

(4) Wird die Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände behindert – gleich ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten – so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus-zuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.

(5) Das gilt auch in Fällen fehlender Liefermöglichkeit, bei Eintritt höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher oder staatlicher Maßnahmen, sowie bei sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben.

(6) Wir werden den Käufer bei etwaigen, die Lieferzeit beeinträchtigenden Umständen, unverzüglich nach bekannt werden benachrichtigen. Der Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, oder wird bis zum Ablauf einer Nachfrist nicht geliefert, kann der Käufer zurücktreten.

(7) Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden jedoch nur in Höhe von 0,5 % pro Woche des auf den vom Lieferverzug bezogenen Teils der Lieferung entfallenen Kaufpreises, der auf dem vom Lieferverzug bezogenen Teil der Lieferung entfällt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

(8) Deckungskauf ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

  1. Preise

(1) Unsere Preise lauten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager. Alle Preisangaben verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.

(2) Maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise, sofern nicht im Vertrag Festpreise vereinbart sind. Ändern sich bis zum Tage der Lieferung wesentliche Preisfaktoren, wie Zölle, behördliche Abgaben, Frachten, Tarife u.a., so wird entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorgenommen.

 

  1. Gefahrenübergang

Das Gefahrenrisiko geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufers. Nur auf seinen Wunsch wird die Ware zu Lasten des Käufers versichert.

 

  1. Versand, Abnahme

(1) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegt dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der Gefahrgut-vorschriften.

(2) Bei CIF-Käufen hat der Käufer die Einhaltung der Lieferzeiten sicherzustellen. Liege-und Standgelder (auch durch Eis bedingt) sowie Klein- und Hochwasserzuschläge gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Bei Anlieferung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Bahn-Kesselwagen hat der Käufer für einen störungsfreien Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem zu sorgen. Die Verpflichtung des Frachtführers beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

(4) Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers und wird ihm als geliefert in Rechnung gestellt. In allen Fällen gehen Stand-, Überliege- und Lagergelder, die dadurch entstehen, dass der Käufer seinen Annahme- bzw. Übernahmeverpflichtungen nicht bzw. nicht termingerecht nachkommt, zu seinen Lasten.

  1. Liefermenge und Lieferqualität

(1) Berechnungsgrundlage sind die am Verladeort ermittelten Gewichte bzw.

Mengen, bei Schiffsverladung das durch Eichaufnahme oder über Waage effektiv festgestellte Konnossementsgewicht. Hiervon abweichende Gewichtsermittlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

(2) Maßgebend für die Produktbeschaffenheit sind unsere Verkaufsspezi-fikationen. Angaben zur Beschaffenheit und sonstige Qualitätsangaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

 

  1. Rechte bei Mängel, Rügepflicht

(1) Der Käufer hat die Ware bei Empfang zu überprüfen und etwaige Mängel sofort, spätestens aber 3 Werktage nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennen – schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder wird die Ware verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung.

(3) Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung der Beanstandung befindet, zu einer Besichtigung, und gebenenfalls zur Hinzuziehung eines vereidigten Sachverständigen, bereitzuhalten (Beweissicherung).

Etwaige Kosten trägt der unterliegende Vertragspartner.

(4) Ein Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.

(5) Bei berechtigten und rechtzeitigen Sachmängelrügen sind wir berechtigt, dem Käufer zunächst eine Minderung des Kaufpreises anzubieten. Wenn der Käufer dieses ablehnt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für die reklamierte Menge Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Weitergehende Ansprüche (z. B. Geltendmachung von Folgeschäden) sind ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder es sich nicht bei dem Schaden um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Der Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, weil eine Garantie verletzt worden ist.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug nach Empfang zahlbar, sofern sich aus Auftragsbestätigung, Rechnung oder anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt.

(2) Bei bekannt werden von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig gestellt und unsere Eigentumsrechte an noch vorhandener Ware wahrgenommen werden. Für laufende Verträgen können wir Vorkasse fordern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten und rechtskräftig sind.

(4) Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

(5) Bei Zahlungsverzug, der auch ohne vorherige Mahnung eintreten kann, berechnen wir für die Zeit der Zielüberschreitung gesetzliche Verzugszinsen und behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Ebenso sind wir berechtigt, die Weiterbelieferung vom vorherigen Ausgleich der fälligen Forderungen abhängig zu machen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Zession der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.

(3) Die Vorbehaltsware ist vom Käufer unentgeltlich zu verwahren. Sie ist getrennt von anderer Ware zu lagern und auf Verlangen so zu kennzeichnen, dass für Dritte unser Eigentum erkennbar ist.

(4) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns sein Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne des 10 (1).

(5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(6) Ungeachtet der Abtretung und unseres Einzugsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

(7) Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderung (10.4) hat der Käufer uns unverzüglich unter Aushändigung der Unterlagen zu unterrichten.

(8) Falls der Käufer aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die Wechsel-/Scheckforderungen unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums an der Wechsel- oder Scheckurkunde unter Verwahrung der Urkunde für uns, an uns ab.

(9) Eigentumsvorbehalt wird nur für den Warenanteil aus unseren Lieferungen geltend gemacht, dessen Fakturenwert die Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen und Rücknahmekosten abdeckt. Übersteigen unsere gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so verpflichten wir uns, die über diesem Wert liegenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers zurückzugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

(10) Wir sind berechtigt, jederzeit im Rahmen der üblichen Zeiten unsere Eigentumsware beim Käufer oder seinem Beauftragten zu besichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen sofortigen Zutritt zu den Waren zu verschaffen.

(11) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist er zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Kosten für die Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers.

(12) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.

 

  1. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bedingung soll eine solche wirksame Bedingung treten, die dem Willen der Parteien von den gesetzlichen Bestimmungen her am nächsten kommt.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist die jeweilige Lieferstelle, für Zahlungen Hannover.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesen AGB der Sitz unserer Gesellschaft.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(4) Darüber hinaus gelten im Außenhandelsgeschäft die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung.